Aufnahmeschein Online

    Auftraggeber:

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    Vorname*

    Straße/Hsnr.*

    PLZ/Wohnort*

    Telefon

    Geburtsdatum

    Mobil*

    e-Mail*

    Rechnungsanschrift:

    Name*

    Vorname*

    Straße/Hsnr.*

    PLZ/Ort*

    Patient:

    Name*

    Alter/Geschlecht*

    Rasse*

    Farbe*

    Lebensnummer/Chip-Nr.*

    Schlachtpferd* janein

    Lebensmitteltier* janein

    Equidenpass* janein

    OP/KV-versichert* janein

    Versicherung/Tarif

    Tetanus Impfung* janein

    letzte Impfung

    Überweisender Tierarzt:

    Name

    Telefon

    Vorbericht/Unverträglichkeiten

    Hier können Sie zusätzlich Befunde, Berichte oder Bilder hochladen. Mögliche Dateiformate: .pdf, .jpeg, .jpg / max. Dateigröße 2Gb

    Berichte/Bilder/Befunde:

    Berichte/Bilder/Befunde:

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    Beim Abholen des Pferdes ist der Aufnahmeschein vorzulegen.
    Die entstandenen Kosten sind sofort bei Abholung bar oder per EC-Karte zu begleichen.
    Die Höhe des Rechnungsbetrages wird beim Entlassungsgespräch mitgeteilt oder ist zu erfragen.

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    Aufnahmebedingungen

    1. Die Aufnahme erfolgt wochentags von 9:00 bis 17:00 Uhr. In dringenden Fällen zu jeder Tages- und Nachtzeit.

    2. Vertragspartner der Klinik ist der Auftraggeber auch dann, wenn sich die unter der Rechnungsanschrift genannte Person weigert, die entstandenen Kosten zu tragen.

    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Untugenden des Tieres, bekannte Unverträglichkeiten gegen Medikamente und/oder Futterstoffe sowie chronische Erkrankungen bei der Anlieferung anzugeben.

    4. Der Auftrageber des Tieres beauftragt die Klinik, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und erteilt hierfür seine Einwilligung. Die Klinik ist daher berechtigt, die medizinisch erforderlichen Untersuchungen, Behandlungen und/oder die Nottötung des Tieres auch ohne nochmalige ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers auszuführen.

    5. Die Klinik haftet nicht für den Verlust von Halftern, Decken, Bandagen etc. bei leichter Fahrlässigkeit. Es ist untersagt, Transportfahrzeuge sowie Anhänger und deren Zugfahrzeuge auf dem Klinikgelände abzustellen. Ausnahmen hiefür bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem diensthabenden Tierarzt.

    6. Bei Beendigung des Klinikaufenthaltes sind alle entstandenen Unterbringungs-, Futter-, Pflege und Behandlungskosten sowie die sonstigen Auslagen nach der Gebührenordnung der Deutschen Tierärzteschaft an der Klinikkasse zu bezahlen. Bei längerem Klinikaufenthalt oder kostenintensiven Behandlungen ist die Klinik berechtigt, Vorschuss bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen. Die eingestallten Tiere werden erst nach Bezahlung aller entstandenen Kosten zu der vereinbarten Zeit entlassen. Die Bezahlung bei Abholung hat in bar, per Scheck oder mit EC-Karte zu erfolgen. Die Klinik ist zur Prüfung der Legitimation des Abholers nicht verpflichtet. Die Klinik ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an dem Tier auszuüben, wenn Rechnungen auch aus der Behandlung anderer Tiere des selben Auftraggebers oder Eigentümers nicht voll umflinglich beglichen sind.

    7. Erfolgt die Abholung des Tieres nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, ist der Auftraggeber/Eigentümer mit der Rückbeförderung durch die Tierklinik einverstanden; der Transport erfolgt dann auf Gefahr und Kosten des
    Auftraggebers/Eigentümers.

    8. Über den Krankheitsverlauf hat der Auftraggeber/Eigentümer die von ihm gewünschten Informationen selbst einzuholen. Dabei erteilt nur der diensthabende Tierarzt Auskünfte über Patienten. Das Betreten der Stallungen, Behandlungsräume, der Reithalle und der Außenplätze ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des diensthabenden Tierarztes gestattet; Veterinärhelfern und Tierpflegern ist es untersagt, Auskünfte über Patienten zu erteilen.

    9. Stirbt das Tier in der Klinik, wird der Tierkörper nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz auf Kosten des Auftraggebers beseitigt.

    10. Der Auftraggeber ist damit einverstanden , dass das Tier in Folge eines Therapienotstandes mit Arzneimitteln behandelt wird, die nicht für die Anwendung bei Pferden und anderen lebensmittelliefernden Tieren zugelassen sind. Aufgrund dieser Tatsache darf das Pferd nicht der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden; die Verwertung des Pferdes zur Gewinnung von Lebensmitteln stellt ein Vergehen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz dar und kann als Straftat geahndet werden. Der Auftraggeber/Eigentümer hat unverzüglich dafür zu sorgen, dass eine entsprechende Eintragung in den Equidenpass erfolgt.